1. Vertragsschluss

1.1 Ein Auftrag kommt für den Kaufinteressenten zustande, sobald Maklertätigkeiten in Anspruch genommen werden. Einer besonderen Form bedarf es hierfür nicht. Durch Inanspruchnahme der Maklertätigkeiten wird der Kaufinteressent zum Auftraggeber.

 

1.2 Von der Maklertätigkeit umfasst ist die gesamte Informationsbeschaffung und Angebotsunterbreitung des Maklers sowie die Objektbesichtigungen, Vermittlung, Abwicklung und Durchführung des Immobilienkaufvertrages.

 

1.3 Sämtliche Informationen, die vom Makler mitgeteilt werden, sind ausdrücklich für den Kaufinteressenten bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Informationen ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.

 

2. Haftung

2.1 Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

2.2 Keine Haftung wird übernommen für die Angaben über Größe, Güte und Beschaffenheit der angebotenen Objekte. Hierbei handelt es sich lediglich um unverbindliche Angaben der jeweiligen Hauseigentümer.

 

3. Provision

Der Kaufinteressent verpflichtet sich bei Zustandekommen eines Immobilienkaufvertrages an den Makler eine Provision i.H.v. 5,95 % (inkl. 19 % MwSt.) des notariell beurkundeten Kaufpreises zu zahlen. Der Provisionsanspruch ist fällig mit Abschluss des wirksamen Kaufvertrages.

 

4. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien gerechte Vereinbarung ersetzt, soweit diese gesetzlich zulässig ist.